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30.11.2021

FAQ 3G-Regel

Ab wann gilt die 3G-Regel in Bussen und Bahnen?

Ab Mittwoch, 24. November 2021 gilt die 3G-Regel bundesweit in allen öffentlichen Nahverkehrsmitteln, somit auch in allen Bussen und Straßenbahnen der GVB

Was bedeutet 3G und für wen gilt die Regelung?

3G ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte, genesene und negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen. Noch nicht eingeschulte Kinder brauchen im Nahverkehr keine Test-, Impf- oder Genesungsnachweise. Ebenso sind Schüler (Grund-, Regel-, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufsschulen etc., nicht jedoch Studenten) ausgenommen. Hierzu reicht ein geeigneter Nachweis, z. B. der Schülerausweis, aus.

Müssen die entsprechenden Nachweise mitgeführt werden?

Alle betreffenden Fahrgäste müssen Ihren Impf- oder Genesenen-Nachweis bereithalten. Fahrgäste, die weder geimpft noch genesen sind, müssen den Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Es wird empfohlen, ein Personaldokument zur Überprüfung der Dokumente mitzuführen.

Welche Testformen sind zulässig?

Einen anerkannten Testnachweis dürfen alle Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung des Bundes erstellen, dazu gehören beispielsweise Arztpraxen, Apotheken, Rettungsdienste oder vom Gesundheitsamt beauftragte Teststellen. Auch Testnachweise, die im Rahmen einer betrieblichen Testung durch fachkundig geschultes und eingewiesenes Personal stattgefunden haben, sind zulässig. Der Testausweis muss vom Betrieb gestempelt werden.

Ein privat durchgeführter Corona-Selbsttest ist nicht zulässig.

Wie wird die 3G-Regelung kontrolliert?

Die Kontrollen in Bussen und Bahnen werden stichprobenartig erfolgen.

Was passiert, wenn ein Fahrgast keinen Nachweis erbringen kann?

Personen, die ihren 3G-Status nicht nachweisen können, werden von der Beförderung ausgeschlossen.




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