Vertragsbedingungen
Vertragsbedingungen zum Deutschlandticket gültig ab 03.04.2023
1. Grundlegendes
1.1 Solange und soweit nicht abweichend in den Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket in ihrer jeweils genehmigten Fassung geregelt,
gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen in Verbindung mit den Beförderungsbedingungen des die Beförderungsleistung erbringenden Verkehrsunternehmens.
1.2 Das Deutschlandticket wird ausschließlich personalisiert und nicht übertragbar im Abonnement angeboten. Ein entsprechender Vertrag hierzu kann mit Verkehrsunternehmen im VMT geschlossen werden, die die Vertriebsbedingungen aus den Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket in ihrer jeweils genehmigten Fassung erfüllen.
2. Ausgabeform, Vertragsschluss und Laufzeit
2.1 Das Deutschlandticket wird als Chipkarte mit elektronischem Fahrausweis (eFAW) oder als applikationsbasiertes, elektronisches Ticket im Mobilfunkgerät (Handyticket) ausgegeben, wobei für die Ausgabe als Handyticket die hard- und softwareseitigen Spezifikationen der jeweiligen Vertriebsapplikation zu beachten sind. Für die Ausgabe in Papierform gelten die Einschränkungen in den Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets. Erfolgt die Ausgabe als Chipkarte mit eFAW, so verbleibt diese im Eigentum des vertragsführenden Verkehrsunternehmens.
2.2 Der Vertrag kommt unabhängig vom Laufzeitbeginn mit Übergabe der Chipkarte mit eFAW bzw. des Papierfahrausweises oder mit Bereitstellung des Handytickets im Mobilfunkgerät des Kunden zustande.
2.3 Beginn und Gültigkeit des Deutschlandtickets richten sich nach dem Datum des Bestellungseingangs. Erfolgt die Ausgabe als Chipkarte mit eFAW, beginnt die Gültigkeit bei einem Bestellungseingang bis spätestens 10. des Monats (Posteingang) am 1. des Folgemonats. Wünscht der Kunde während des laufenden Monats den sofortigen Laufzeitbeginn, ist der volle Abo-Monatsbetrag zu leisten. Eine anteilige Verrechnung erfolgt nicht.
2.4 Ist der Vertrag nicht gekündigt, verlängert sich dieser automatisch auf unbestimmte Zeit.
3. Fahrpreis und Fälligkeit
3.1 Voraussetzung für den Abschluss eines Abos ist, dass das vertragsführende Verkehrsunternehmen ermächtigt wird, den jeweils genehmigten tariflichen Fahrpreis in Abo-Monatsbeträgen von einem Girokonto abzubuchen. Hierfür benennt der Kunde eine entsprechende Kontoverbindung und erteilt dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen ein SEPA-Lastschriftmandat
für dieses Konto durch sich oder einen Dritten. Der Kunde ist verpflichtet, den Abo-Monatsbetrag auf dem Konto bereitzuhalten. Das
vertragsführende Verkehrsunternehmen ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
3.2 Der Abo-Monatsbetrag ist zum 1. des Monats fällig. Die Lastschrift erfolgt zwischen dem 1. und dem 15. des Monats.
3.3 Ist der Kunde nicht Inhaber des im SEPA-Lastschriftmandat genannten Kontos, gilt Ziff. 3.1 auch für den Kontoinhaber. Kunde und Kontoinhaber haften als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen des Kunden und des Kontoinhabers aus dem Vertrag.
3.4 Ziff. 3.1 gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht vom vertragsführenden Verkehrsunternehmen zu vertretenden Grund entstehen, hat der Kunde/ Kontoinhaber, bei Auseinanderfallen beide gesamtschuldnerisch, zu tragen. Sie sind sofort fällig.
4. Änderungen
Änderungen der persönlichen Daten sowie Änderungen der Bankverbindung sind dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich in Textform mitzuteilen oder je nach Möglichkeit in der entsprechenden Vertriebsapplikation vom Kunden selbst zu administrieren. Bei Änderung der Bankverbindung ist ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat mit Unterschrift vorzulegen.
Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Betrag im Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Für hieraus entstehende Kosten (z. B. Rückbuchung) haftet der Kunde/Kontoinhaber, bei Auseinanderfallen beide gesamtschuldnerisch.
5. Kündigung
5.1 Die Frist zur ordentlichen Kündigung richtet sich nach den Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket in ihrer jeweils genehmigten Fassung. Zur Wirksamkeit bedarf die Kündigung grundsätzlich der Textform oder je nach Möglichkeit in der entsprechenden Vertriebsapplikation und muss dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen bis spätestens zum letzten Tag des Monats, zu dessen Ende gekündigt wurde, zugegangen sein.
5.2 Sämtliche offenen Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Abo-Betrag abgebucht. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende des laufenden Monats, kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen die Abbuchung des Folgemonats erfolgt. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Das vertragsführende Verkehrsunternehmen ist berechtigt, auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen zzgl. Bearbeitungsentgelt
aus dem Vertrag vom Konto abzubuchen.
5.3 Bei Tarifänderungen sind die ortsüblichen Veröffentlichungen zu beachten. Ab dem Inkrafttreten des geänderten Tarifs wird der entsprechend neue Abo-Monatsbetrag vom Konto abgebucht. Erfolgt eine Tarifänderung nicht zum 1. des Monats, tritt die Tarifänderung erst zum 1. des Folgemonats in Kraft. Im Fall einer Tarifänderung besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung in Textform bis zum Ende des 1. Monats des Inkrafttretens der Tarifänderung an das vertragsführende Verkehrsunternehmen.
5.4 Ist die Abbuchung eines fälligen Abo-Monatsbetrages aus Gründen, die nicht durch das vertragsführende Verkehrsunternehmen zu vertreten sind, nicht möglich, so besteht für diesen das Recht zur fristlosen Kündigung.
6. Beschädigung, Verlust und weitergehende Ansprüche
6.1 Kann der Abo-Monatsbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, sind zusätzlich entstehende Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften vom Kunden/Kontoinhaber zu übernehmen. Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von bis zu 10,00 EUR fällig.
6.2 Der Verlust einer Chipkarte mit eFAW sowie deren Beschädigung sind dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich in Textform oder je nach Möglichkeit in der entsprechenden Vertriebsapplikation anzuzeigen. Nach Anzeige stellt das vertragsführende Verkehrsunternehmen eine entsprechende Ersatzkarte aus. Sind die Beschädigung oder der Verlust der Chipkarte vom Kunden zu vertreten oder diesem zuzurechnen, behält sich das vertragsführende Verkehrsunternehmen für den Ersatz der Chipkarte die Forderung von Wertersatz in Höhe von bis zu 10,00 EUR je Karte vor. Beschädigte Chipkarten sind vor der Ausgabe einer Ersatzkarte an das
vertragsführende Verkehrsunternehmen herauszugeben.
6.3 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7. Versand
7.1 Das vertragsführende Verkehrsunternehmen oder ein von ihm beauftragter Dritter übersendet die Chipkarte mit eFAW oder den Papierfahrausweis rechtzeitig per Post. Das Handyticket wird bei Beachtung der hard- und softwareseitigen Spezifikationen applikationsbezogen im Mobilfunkgerät des Kunden bereitgestellt.
7.2 Ist die Chipkarte mit eFAW oder der Papierfahrausweis nicht bis zum 26. des jeweiligen Zusendemonats eingegangen, so ist das vertragsführende Verkehrsunternehmen hierüber unverzüglich in Textform oder je nach Möglichkeit in der entsprechenden Vertriebsapplikation zu informieren.